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Neue TRO zum 01.01.24

Neue TRO zum 01.01.24
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Das Präsidium des HVT hat in seiner Sitzung am 24.05.23 einige Änderungen an der Trabrennordnung beschlossen. Die für das Wirksamwerden erforderliche Eintragung beim Registergericht ist nunmehr erfolgt, so dass die neue Trabrennordnung am 01.01.24 in Kraft tritt.

Hier die wichtigsten Änderungen und Neuerungen im Überblick:

Angabe des Beschlags

Bislang war die Angabe des Hufbeschlags ausschließlich in PMU-Rennen sowie den Rennen in Berlin-Mariendorf verpflichtend. Künftig ist bei der Starterangabe aller Leistungsprüfungen verbindlich anzugeben, ob das Pferd (vierjährig und älter) mit oder ohne Beschlag (Vorder- und Hinterhufe getrennt) läuft.

Ein Unterschied zu den PMU-Rennen besteht darin, dass spätestens zum Meldeschluss gem. § 75, Abs. 2 und 3 TRO (eine Stunde vor dem Rennen) der Trainer bzw. dessen Bevollmächtigter bei der Rennleitung eine Änderung der Beschlagangabe bekanntgeben kann.

Eine Änderung ist jedoch nur möglich bei Pferden, die bei der Starterangabe ohne Beschlag (Vorder- und/oder Hinterhufe) angegeben wurden. Bei Pferden, die mit Beschlag (Vorder- und/oder Hinterhufe) angegeben wurden, ist eine Änderung nicht möglich. Die Änderung wird öffentlich bekanntgegeben.

Bei PMU-Rennen ist eine Änderung grundsätzlich nicht möglich.

Zurücksetzung

Ausgeweitet wurde die Möglichkeit des nachträglichen Zurücksetzens durch die Rennleitung. Jeder Verstoß gegen die Start- und Fahrordnung kann künftig zur Zurücksetzung führen. Werden Pferde desselben Besitzers oder Trainers begünstigt, kann eine Zurücksetzung gegen weitere Pferde desselben Besitzers oder Trainers gerichtet werden (§ 83, Abs. 6 TRO).

Peitschengebrauch

Bisher waren Details zum korrekten Peitschen- und Leinengebrauch in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen geregelt. In der neuen TRO wurden die Details komplett in die Fahrordnung (§ 84, Abs 2) übernommen.

Schutzsperre auch vor Mehrfachstarts

Ausgeweitet wurde der Schutz für Pferde, die an einem Tag zwei oder mehr Rennen bestreiten. Für diese Pferde galt bislang eine sechstägige Schutzsperre nach dem Mehrfachstart. Künftig gilt eine sechstägige Schutzsperre auch vor dem Renntag, an dem das Pferd zwei oder mehr Rennen bestreiten wird (§ 23, Abs. 3 i TRO Grundregeln).

Bislang war es möglich, dass ein Pferd beispielsweise am Freitag ein Rennen bestritt und am Sonntag, also nur zwei Tage später, deren zwei, mithin binnen drei Tagen drei Rennen lief. Diese Überbelastung entsprach nicht dem Tierschutzgedanken des deutschen Trabrennsports.

Interims-Ausweis für Amateurtrainer

In besonderen Ausnahmefällen kann künftig ein Interims-Ausweis für Amateurtrainer erteilt werden, der jedoch immer nur bis zur zeitlich nächsten Prüfung für Amateurtrainer befristet ist. Es gelten alle Obliegenheitspflichten aus § 22 TRO (Besondere Pflichten des Trainers).

Besitz eines Pferdes für Amateurfahrer

Um Pferde, die bislang zum Besitz einer Amateurfahrerlizenz berechtigten, die aber seit längerem nicht mehr aktiv am Rennsport teilnehmen, konsequent zu selektieren, wurde die entsprechende Bestimmung (§ 24, Abs. 1 TRO) angepasst:

Der Fahrausweis für Amateurfahrer kann künftig nur noch erteilt werden, wenn der Antragsteller als Allein- oder Mitbesitzer eines Pferdes in das Besitzerregister des HVT eingetragen ist, das mindestens zweijährig und höchstens zehnjährig (Stuten) bzw. vierzehnjährig (Hengste und Wallache) ist und das in dem Kalenderjahr vor der Ausweiserteilung bzw. Ausweisverlängerung mindestens einmal in einem Rennen in Deutschland gestartet ist.

Dies gilt bereits für die Verlängerung der Lizenzen für 2024.

Teilnahme an Trabreiten

Künftig werden keine neuen Trabreit-Lizenzen mehr erteilt, die auf Grundlage von Reitabzeichen beantragt werden. Diese Lizenzen entsprechen nicht mehr dem internationalen UET-Standard und würden im europäischen Ausland nicht anerkannt. 

Die Teilnahme an Trabreiten in Deutschland ist weiterhin möglich mit Fahrausweisen für Auszubildende, Berufsfahrer und Amateurfahrer sowie mit Reitausweisen für Trabreiter oder einer gültigen Reitlizenz des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e.V.

Qualibegleiter

Pferde und Fahrer, die als Begleiter in Feststellungsprüfungen vorgesehen sind, müssen künftig bereits bei der Starterangabe benannt werden (§ 50, Abs. 5 TRO Feststellungsprüfungen).