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Neue Durchführungs-bestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping

Neue Durchführungs-bestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping
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Neue Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping gem. § 93 TRO

 

Das HVT-Präsidium hat in seiner Sitzung am 17.03.22 folgende Änderungen der Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping gem. § 93 TRO beschlossen:

 

Es wurde beschlossen, dass in Ziffer I  (Erlaubte und nicht erlaubte Mittel) bei Buchstabe c) die Unterpunkte

 

•          antibiotische und antibakterielle Substanzen

•          antimykotische Substanzen

 

gestrichen werden.

 

Es wurde beschlossen, dass Buchstabe c) nunmehr wie folgt lautet:

 

„c) Liste III: Kontrolliert erlaubte Substanzen (antiparasitäre Substanzen)

 

•          antiparasitäre Substanzen

 

Behandlungen mit antiparasitären Substanzen müssen im Medikamentenbuch eingetragen sein.“

 

Es wurde beschlossen, dass in Ziffer III (Verfahren über die Entnahme von Dopingproben) Ziffer 17 in die Unterpunkte mit den Buchstaben a) und b) aufgeteilt wird und um einen Buchstaben c) ergänzt wird.

 

Es wurde beschlossen, dass III Ziffer 17 Buchstabe a) nunmehr wie folgt lautet:

 

„a) Vom Moment der Unterrichtung an steht das Pferd unter der ständigen Kontrolle der Rennleitung oder deren Beauftragten (Dopingbeauftragter). Ohne Erlaubnis der Rennleitung oder des Dopingbeauftragten darf das Pferd das Geläuf nicht verlassen. Bei einer Entnahme nach dem Rennen begleitet ein Mitglied der Rennleitung oder der Dopingbeauftragte das Pferd vom Geläuf in den Stall zur Versorgung und zu der sich unmittelbar anschließenden Entnahme. Die Versorgung muss unverzüglich durchgeführt werden.

Vom Moment der Unterrichtung bis zur Entnahme darf das Pferd - unabhängig von der Aufnahme- oder Verabreichungsart – keinerlei Substanzen oder Mittel aufnehmen oder verabreicht bekommen. Mit ausdrücklicher Genehmigung der Rennleitung oder des Dopingbeauftragten darf das Pferd in Ausnahmefällen mit Wasser aus vom Veranstalter gestellten verschlossenen Behältnissen und aus einem ebenfalls vom Veranstalter gestellten Eimer getränkt werden. Zuvor bestätigt die Begleitperson gem. Ziff. 18 a) mit ihrer Unterschrift die Unversehrtheit des Wasserbehältnisses und die Sauberkeit des Eimers.“

 

Es wurde beschlossen, dass III Ziffer 17 Buchstabe b) nunmehr wie folgt lautet:

 

„b) Auf Anordnung der Rennleitung oder des Dopingbeauftragten ist die Entnahme unmittelbar nach Beendigung des Rennens, d. h. auch im Freien ohne vorherige Versorgung des Pferdes erlaubt. Die Rennleitung oder der Dopingbeauftragte kann das Abfahren des Pferdes, die Teilnahme an der Siegerehrung oder an der Siegerparade untersagen.“

 

Es wurde beschlossen, dass III Ziffer 17 einen zusätzlichen Punkt c) erhält, der wie folgt lautet:

 

„c) Ein Verstoß gegen eine der in Ziffer 17 Buchstaben a) und b) aufgeführten Vorschriften führt zum Vorliegen eines Dopingfalls gem. § 93 b) TRO.“

 

 

Die Änderungen in den Durchführungsbestimmungen zum 01. Mai 2022 in Kraft.