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Namensgebung von Trabern

Namensgebung von Trabern
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Namensgebung von Trabern

 

Das HVT-Präsidium hat in seiner Sitzung am 17.03.22 folgende Änderung der Durchführungsbestimmungen für die Namensgebung von Trabern zur Feststellung gem. § 8 ZBO beschlossen:

 

Es wird beschlossen, dass in Ziffer I „Richtlinien“ beim Buchstaben b) folgende Ergänzung aufgenommen wird:

 

„b) Ausschließlich lateinische Buchstaben, wobei eine Folge von mehr als zwei Großbuchstaben nicht zulässig ist,“

 

Es wird beschlossen, dass in Ziffer I „Richtlinien“ die Buchstaben f) und g) neu aufgenommen werden:

 

„f) Kein Verstoß gegen Rechte Dritter an dem beantragten Namen/Zeichen/Titel, insbesondere kein Verstoß gegen Marken-, Patent-, Namens-, Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte.

 

„g) Ist der beantragte Name/Zeichen/Titel im Markenregister (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/basis), unabhängig in welcher „Nizza Klassifikation“, im Patentregister oder sonstigen Registern eingetragen, wird der beantragte Name/Zeichen/Titel nicht eingetragen, solange dem HVT nicht eine schriftliche Einwilligung des Rechteinhabers zur Nutzung des beantragten Namens/Zeichens/Titels für das Pferd vorliegt. Gebräuchliche Vornamen, Namen des allgemeinen Sprachgebrauchs oder allgemeingültige Wortbegriffe sind grundsätzlich eintragungsfähig.“

 

 Es wird weiter beschlossen, dass eine neue Ziffer 5 eingefügt wird:

 

 „5. Der Antragsteller stellt mit seinem Antrag den HVT in jedweder Form von jedwedem Risiko und jedweden Folgen der entsprechenden Eintragung des Pferdes und der daraus resultierenden Nutzung des Namens/Zeichens/Titels frei, die sich aus der Eintragung des beantragten Namens/Zeichens/Titels einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung ergeben.“

 

Erläuterung:

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst eine Vielzahl an Rechten, insbesondere die Namens- und Urheberrechte. Vom Namensrecht umfasst ist insbesondere auch der Schutz gegen den unbefugten Gebrauch des Namens. Der Schutz kann für den Namen einer natürlichen Person, für Berufs- oder Künstlernamen, ein Pseudonym, juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Geschäftsbezeichnungen und Kennzeichen erlangt werden.

 

Das Urheberrecht umfasst gesetzliche Regelungen zur Verwertung und zum Schutz des geistigen Eigentums.

 

Wenn man einen Namen, ein bestimmtes Zeichen oder Titel schützen lassen will, so kann dies durch Eintragung einer Marke erfolgen. Die Marke kann für bestimmte Waren und Dienstleistungen in unterschiedlichen Klassen („Nizza-Klassifikation“) beim deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA) oder im Falle einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien eingetragen werden. Der Schutz für die Marke kann durch Eintragung einer Wortmarke oder Wort-/Bildmarke (Logo) erlangt werden. Eine eingetragene Marke verleiht deren Inhaber ein ausschließliches Recht an dem Zeichen. Gleiches gilt für Unternehmensbezeichnungen und Werktitel, worunter unter anderem die Bezeichnung von Filmwerken und sonstigen vergleichbaren Werken fallen. Der Inhaber ist also der Einzige, der entscheiden darf, wer die Marke benutzen darf.

 

Die Verwendung eines Zeichens zur Kennzeichnung oder Unterscheidung kann folglich nach deutschem Recht aus verschiedenen Gründen angegriffen werden. Gegen eine rechtsverletzende unbefugte Nutzung eines Zeichens kann außergerichtlich und gerichtlich vorgegangen werden. Entsprechende Verfahren sind wegen der hohen Streitwerte in der Regel sehr teuer. In letzter Zeit haben entsprechende Verfahren erheblich zugenommen.

 

Rechtliche Verantwortung des HVT:

 

Mit Eintragung eines (beantragten) Pferdenamens in das Zuchtbuch des HVT, nutzt der HVT das Zeichen. Im Falle der Verletzung von Rechten Dritter an dem beantragten Namen/Zeichen/Titel gilt der HVT somit als Verletzer/Störer an dem entsprechenden Recht; insoweit setzt sich der HVT etwaigen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche; hiervor ist der HVT zu schützen.

 

Ein konkreter Fall:

 

Herr Andreas Gruber beantragt beim HVT für ein Pferd den Namen „PIPPI LANGSTRUMPF“ zur Eintragung ins Zuchtbuch. Dieser Name ist beim deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA) zugunsten der Astrid Lindgren AB  geschützt. Im Hinblick auf etwaige Rechte an dem Namen/Zeichen „PIPPI LANGSTRUMPF“, insbesondere wegen einer möglichen Inanspruchnahme durch die Astrid Lindgren AB oder etwaigen anderen Inhabern von Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem Werk, dem entsprechenden Titel oder anderweitigen Rechten an dem

 

Namen/Zeichen „PIPPI LANGSTRUMPF“, hat der HVT den Eintragungsantrag unter Hinweis auf den Umstand, dass die Astrid Lindgren AB ihre Rechte sehr offensiv schützt und bereits in der Vergangenheit zweimal gegen (vermeintliche) Störer gerichtliche Verfahren jeweils bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrieben hat, zurückgewiesen.

 

Dennoch wäre der HVT zu einer einvernehmlichen Lösung bereit gewesen und hätte das Pferd mit dem gewünschten Namen „PIPPI LANGSTRUMPF“ in das Zuchtbuch eintragen, wenn Andreas Gruber den HVT von jedwedem Risiko und jedweden Folgen der entsprechenden Benennung und Eintragung des Pferdes freigestellt und eine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben hätte. Dazu war er nicht bereit.

 

Die Änderungen in den Durchführungsbestimmungen zum 01. Mai 2022 in Kraft.