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Beschlag für Zwei- und Dreijährige

Beschlag für Zwei- und Dreijährige
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Ohne Flagge

Gemäß Trabrennordnung (§ 28, Abs. 3 l) dürfen zwei- und dreijährige Pferde nur auf allen Hufen beschlagen an Feststellungs- und Leistungsprüfungen teilnehmen. Hintergrund und Sinn der Bestimmung sind der Schutz der Hufe junger Pferde. Deshalb sind ausdrücklich auch Beschläge zulässig, die aus Aluminium, Plastik oder GFK (glasfaserverstärkter Kunststoff) gefertigt sind. Hierbei ist es unerheblich, ob diese genagelt oder aufgeklebt werden (siehe Abbildung), um Ziel und Zweck der Vorschrift zu entsprechen. Überdies sind Beschläge zulässig, die den Huf nur zu einem Teil bedecken, wie zehenoffene Eisen (z.B. Peter-Manning-Eisen) oder Zeheneisen (z.B. italienische Tipse).

Klebeisen_Steghofer2
Klebeisen_Steghofer1

Klebbeschläge aus GFK